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# § 5 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Fehlerhafte Ernennungsurkunde

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Entspricht eine Ernennungsurkunde nicht der in § 17 Absatz 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt bei der Begründung des Richterverhältnisses in der Ernennungsurkunde der Zusatz „auf Lebenszeit“ oder „auf Probe“, so gilt die Ernannte oder der Ernannte als Richterin oder Richter auf Probe, fehlt der Zusatz „kraft Auftrags“, so gilt die Ernannte oder der Ernannte als Richterin oder Richter kraft Auftrags; fehlt der Zusatz „auf Zeit“, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 5 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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