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# § 43 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Anhörungspflichtige Angelegenheiten

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Richterrat ist anzuhören bei

1. der Betrauung einer Richterin oder eines Richters mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung,

2. der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen und Stellenbesetzungsplänen,

3. grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,

4. der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen,

5. der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit und

6. der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.

(2) Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Äußerung des Richterrats noch Einfluss auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.

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Zitiervorschlag: § 43 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/43

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