nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 32 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Richterräte bestehen

a) bei den Gerichten mit mehr als 150 Wahlberechtigten aus neun Richterinnen und Richtern,

b) bei Gerichten mit 51 bis 150 Wahlberechtigten aus sieben Richterinnen und Richtern,

c) bei Gerichten mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus fünf Richterinnen und Richtern,

d) bei Gerichten mit 8 bis 20 Wahlberechtigten aus drei Richterinnen und Richtern,

e) im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.

(2) Die Bezirksrichterräte und die Hauptrichterräte bestehen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus neun, in den anderen Gerichtszweigen aus sieben Richterinnen und Richtern.

---

Zitiervorschlag: § 32 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/32

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
