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§ 18 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Ruhen der Mitgliedschaft

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Solange einem Mitglied der Richtervertretung die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt worden oder es vorläufig des Dienstes enthoben ist, ruht dessen Mitgliedschaft.