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# § 14d LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Abbruch von Besetzungsverfahren

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 03.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Besetzungsverfahren für richterliche und staatsanwaltliche Ämter sind abzubrechen, wenn das Amt nicht mehr vergeben werden soll.

(2) Besetzungsverfahren für richterliche und staatsanwaltliche Ämter können aus sachlichem Grund auch dann abgebrochen werden, wenn das Amt weiter vergeben werden soll. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. das Besetzungsverfahren an einem nicht behebbaren Mangel leidet und deshalb nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Besetzungsentscheidung führen kann oder

2. sämtliche Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes nicht in dem erwarteten Umfang entsprechen.

(3) Der Abbruch und die wesentlichen Gründe sind aktenkundig zu machen sowie die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich oder elektronisch zu informieren.

(4) Über den Abbruch entscheidet die das Besetzungsverfahren führende Stelle.

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Zitiervorschlag: § 14d LRiStaG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 03.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 03.10.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/14d

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