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# § 4 LRSRV (Brandenburg) — Fördermaßnahmen

Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben gelten in der Grundschule die Regelungen des § 6 der Grundschulverordnung. Die zusätzliche Förderung kann auch parallel zum Regelunterricht der Klasse durchgeführt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass ein Fach durch die parallele Förderung besonders stark betroffen ist.

(2) Eine zusätzliche Förderung im Lesen und Rechtschreiben ist in den Schulen der Sekundarstufe I und II fortzusetzen, wenn die besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben während der Grundschulzeit nicht behoben werden können. Zusätzlich zum Regelunterricht kann als Förderunterricht gemäß der VV-Unterrichtsorganisation eine zusätzliche Förderung für besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben erteilt werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 LRSRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRSRV/4

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