nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 LRHG (Brandenburg) — Persönliche Voraussetzungen

Landesrechnungshofgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Präsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben und über eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes verfügen. Sie sollen daneben langjährige Berufserfahrung, insbesondere im öffentlichen Dienst, besitzen. Ein Drittel der Mitglieder des Landesrechnungshofes, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, soll über die Befähigung zum Richteramt verfügen.

---

Zitiervorschlag: § 4 LRHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
