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§ 10 LRHG (Brandenburg) — Verbot der Zugehörigkeit zu anderen Organen

Landesrechnungshofgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Präsident, die anderen Mitglieder und die Prüfer dürfen einem Vertretungs- oder einem anderen Organ einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nicht angehören; unberührt bleiben die Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Mandat und Amt.