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# § 7a LRDPV (Brandenburg) — Telenotärztliche Versorgung

Landesrettungsdienstplanverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die telenotärztlichen Anwendungen müssen dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Standard der Ausstattung des jeweiligen Rettungsmittels sowie der integrierten Regionalleitstellen zur telenotärztlichen Versorgung ist landesweit einheitlich unter Beteiligung der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes, des Trägers der Luftrettung und den Trägern der integrierten Regionalleitstellen sicherzustellen. Das Nähere regeln die in Satz 2 genannten Träger unter Beteiligung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst sowie den Kostenträgern oder ihren Verbänden in einer Rahmenvereinbarung. Die Vereinbarung soll insbesondere folgende Festlegungen treffen:

einheitliches Verfahren zur Beschaffung notwendiger technischer Ausstattung einschließlich computergestützter Programme,

einheitlich anzuwendende Organisations- und Prozessdefinitionen,

Qualifikations- und Weiterbildungsanforderungen für die Erbringung und Nutzung,

Rahmenkonzept zur Finanzierung sowie

Mindestanforderungen zur Nutzung, zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit.

Regionale Besonderheiten sind zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 7a LRDPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRDPV/7a

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