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# § 7 LRDPV (Brandenburg) — Fortbildung des Personals

Landesrettungsdienstplanverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des einzusetzenden Personals zu sorgen. Die Fortbildung muss den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht werden. Der Mindestumfang der rettungsdienstlichen Fortbildung beträgt 32 Stunden im Kalenderjahr für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter im Rettungsdienst. Disponentinnen und Disponenten haben zusätzlich jährlich ein Praktikum von 80 Stunden auf Rettungsdienstfahrzeugen abzuleisten. Notärztinnen und Notärzte haben jährlich zehn notfallmedizinische Fortbildungspunkte zu erwerben. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 LRDPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRDPV/7

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