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# § 2 LRDPV (Brandenburg) — Abgrenzung von Primäreinsätzen und Sekundärverlegungen

Landesrettungsdienstplanverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Notfallrettung (Primäreinsatz) umfasst die präklinische Notfallversorgung einschließlich der notärztlichen Versorgung (Primärversorgung) und den Notfalltransport (Primärtransport) von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in eine geeignete medizinische Versorgungseinrichtung. Dazu gehören auch Primärverlegungen (Notverlegungen), wenn die Beförderungen von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten aus einer Gesundheitseinrichtung zur Weiterversorgung in ein Krankenhaus, das über die Möglichkeiten zur jeweils indizierten besonderen notfallmedizinischen Versorgung verfügt, keinen Aufschub duldet, weil beim Absehen von der Verlegung entweder Lebensgefahr besteht oder unmittelbar schwere gesundheitliche Schäden drohen. In Absprache mit der jeweiligen Klinik findet die ärztliche Begleitung durch die diensthabende Notärztin beziehungsweise den diensthabenden Notarzt oder durch eine Klinikärztin beziehungsweise einen Klinikarzt statt.

(2) Der ärztlich begleitete Patiententransport (Sekundärverlegung), der in der Regel zur Beförderung von stationär behandelten Patientinnen oder Patienten in eine weiterführende diagnostische oder therapeutische Gesundheitseinrichtung durchgeführt wird, umfasst als besondere Form des qualifizierten Krankentransports Fahrten, bei denen eine Person aus zwingenden medizinischen Gründen des Einsatzes geeigneter und besonders ausgerüsteter Rettungsfahrzeuge sowie einer ärztlichen Betreuung und Überwachung bedarf. Die abgebende Gesundheitseinrichtung hat dabei die ärztliche Begleitung zu gewährleisten. Die jeweilige Dringlichkeit einer Sekundärverlegung wird gegebenenfalls in einem Gespräch zwischen dem beabsichtigten Verlegungsarzt und einer Ärztin beziehungsweise einem Arzt der abgebenden Einrichtung geklärt.

(3) Zeitkritische Transporte von Arzneien, Blutkonserven und medizinischen Geräten sowie der für die Notfalleinsätze benötigten Personen stehen einem Primärtransport gleich, sofern diese Transporte nicht anderweitig zeitgerecht sichergestellt werden können.

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Zitiervorschlag: § 2 LRDPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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