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# § 19 LRDPV (Brandenburg) — Qualifikation der rettungsdienstlichen Leitung

Landesrettungsdienstplanverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die rettungsdienstliche Einsatzleitung nach § 17 Absatz 1 sind von den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes LNA sowie OrgL in ausreichender Anzahl auszubilden. Im Rahmen der Ausbildung sowie von Schulungen und Übungen hat der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sicherzustellen, dass das rettungsdienstliche Führungspersonal in die Einsatzleitung nach § 9 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes eingebunden werden kann.

(2) LNA und OrgL müssen über mehrjährige rettungsdienstliche Einsatzerfahrung und umfassende Kenntnisse der regionalen Organisation und Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und des Gesundheitswesens verfügen.

(3) Die mit der notärztlichen Leitung zu betrauende Person muss über die Qualifikation als Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt entsprechend den Empfehlungen der Bundesärztekammer verfügen, die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes aufweisen sowie im Notarztdienst tätig sein.

(4) Die mit der organisatorischen Leitung des Rettungsdienstes zu betrauende Person sollte über die Qualifikation einer Notfallsanitäterin/eines Notfallsanitäters oder einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten verfügen, mehrjährig im Rettungsdienst tätig sein sowie einen OrgL-Lehrgang erfolgreich absolviert haben.

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Zitiervorschlag: § 19 LRDPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRDPV/19

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