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# § 17 LRDPV (Brandenburg) — Führungsorganisation

Landesrettungsdienstplanverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einem MANV-Ereignis übernimmt die ersteintreffende Notärztin oder der ersteintreffende Notarzt mit Unterstützung der Rettungsassistentin oder Notfallsanitäterin beziehungsweise des Rettungsassistenten oder des Notfallsanitäters eines vor Ort befindlichen Rettungsfahrzeuges vorläufig die rettungsdienstliche Einsatzleitung kommissarisch. Die zuständige integrierte Regionalleitstelle hat sofort das rettungsdienstliche Führungspersonal zu alarmieren. Dies sind Leitende Notärztinnen und Notärzte (LNA) als notärztliche und Organisatorische Leiterinnen und Leiter Rettungsdienst (OrgL) als organisatorische Leitung.

(2) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben für ihren Zuständigkeitsbereich eine ausreichende Anzahl an LNA und OrgL zu bestellen, deren Einsatzbereitschaft zu gewährleisten und die zuständige integrierte Regionalleitstelle über die Erreichbarkeiten zu unterrichten. Die Alarmierung des rettungsdienstlichen Führungspersonals erfolgt auf der Grundlage besonderer Einsatzstichwörter. Die schnellstmögliche Beförderung des LNA und des OrgL zum Einsatzort ist sicherzustellen und hat unverzüglich, ohne schuldhafte Verzögerung zu erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 17 LRDPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRDPV/17

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