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Art 7 LRAuszG (Bayern)

Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Neben einer staatlichen Auszeichnung nach diesem Gesetz kann der Ministerpräsident bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit oder bei erheblichen freiwilligen oder zwangsläufigen Aufwendungen des Retters in ursächlichem Zusammenhang mit der Rettungstat eine Belohnung in Geld gewähren.