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# Art 1 LRAuszG (Bayern)

Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bayerische Rettungsmedaille erhält, wer zur Abwendung von Lebensgefahr für Menschen oder zur Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr sein eigenes Leben einsetzt.

(2) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille. Für eine Rettungstat außerhalb Bayerns kann die Bayerische Rettungsmedaille verliehen werden, wenn der Retter oder der Gerettete Deutscher mit Hauptwohnsitz in Bayern ist und der Retter keine staatliche Rettungsauszeichnung des Landes erhalten kann, in dem er die Rettungstat ausgeführt hat.

(3) Die Bayerische Rettungsmedaille kann wiederholt derselben Person verliehen werden.

(4) Hat der Retter in ursächlichem Zusammenhang mit der Rettungstat sein Leben verloren, so wird ihm die Bayerische Rettungsmedaille nach seinem Tod verliehen.

(5) Ein Anspruch auf Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille besteht nicht.

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Zitiervorschlag: Art 1 LRAuszG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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