nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 LQAV (Brandenburg) — Mitwirkungspflichten

Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die antragstellende Person ist verpflichtet, alle geforderten Antragsunterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Kommt die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach und wird dadurch das Verfahren erheblich erschwert, kann ohne weitere Ermittlungen entschieden werden. Dies gilt entsprechend, wenn die antragstellendePerson in anderer Weise das Verfahren erheblich erschwert.

(3) Der Antrag kann wegen fehlender oder nicht ausreichender Mitwirkung abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person auf die Folgen hingewiesen worden ist und ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.

---

Zitiervorschlag: § 8 LQAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
