Für die Durchführung einer Statistik über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit gilt § 17 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.
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Für die Durchführung einer Statistik über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit gilt § 17 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.