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# § 16 LQAV (Brandenburg) — Leistungsbewertung, Gesamtergebnis der Eignungsprüfung

Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Leistungsbewertung gelten die in der Ordnung für den Vorbereitungsdienst getroffenen Regelungen zur Leistungsbewertung entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.

(2) Die in jeder Unterrichtsprobe und in der mündlichen Prüfung jeweils erbrachte Leistung ist von dem jeweiligen Prüfungsausschuss mit einer Note zu bewerten. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile sind unverzüglich nach Abschluss der Eignungsprüfung der zuständigen Stelle zuzuleiten.

(3) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die in den Prüfungsteilen erbrachten Leistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Wurden Prüfungsteile nicht bestanden, können sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Note im betreffenden Prüfungsteil bei der zuständigen Stelle vom Prüfling beantragt werden.

(4) Wird ein Prüfungsteil nach seiner Wiederholung nicht bestanden oder lässt der Prüfling die Frist gemäß Absatz 3 Satz 3 ohne anerkannten Grund verstreichen, so sind dieser Prüfungsteil und die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden.

(5) Die zuständige Stelle stellt auf Grund der erbrachten Prüfungsleistungen das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung mit dem Prädikat „bestanden“ oder „nicht bestanden“ durch schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, fest.

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Zitiervorschlag: § 16 LQAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/16

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