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# § 1 LQAV (Brandenburg) — Geltungs- und Anwendungsbereich

Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers als Befähigung für ein Lehramt an Schulen im Land Brandenburg gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes. Sie ist auf alle Personen anzuwenden, die im Ausland eine entsprechende Qualifikation erworben haben und beabsichtigen, den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers im Land Brandenburg aufzunehmen und auszuüben. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist, werden alle Anerkennungen, Zulassungen und Genehmigungen sowie alle Entscheidungen in der Durchführung und Organisation von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen im Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Befähigung für ein Lehramt an Schulen im Land Brandenburg durch das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung wahrgenommen.

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Zitiervorschlag: § 1 LQAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/1

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