(1) Die der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen von Planungsaktivitäten zu erteilen, damit die Behörde das Fortbestehen der Planungsgemeinschaft überprüfen kann.
(2) Eine Beendigung der Planungsgemeinschaft ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
Teil 5
Raumordnungsverfahren