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§ 35 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Festlegungen des Landesentwicklungsplans

LandesplanungsgesetzDVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zeichnerischen Festlegungen des Landesentwicklungsplans sollen im Maßstab nicht größer als 1 : 300 000 sein. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zum Landesentwicklungsplan zu erklären.

Teil 4

Regionaler Flächennutzungsplan