(1) Die zeichnerischen Festlegungen der Regionalpläne im Maßstab 1 : 50 000 müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 entsprechen.
(2) Zeichnerische Festlegungen nach Absatz 1 sind in der Regel ab einer Flächengröße von 10 Hektar vorzunehmen.
(3) Soweit raumordnerisch erforderlich, können zeichnerische Festlegungen nach Absatz 2 auch bei einer Flächengröße von weniger als 10 Hektar festgelegt werden.
(4) Soweit Festlegungen erforderlich sind, für die das Planzeichenverzeichnis der Anlage 3 keine Planzeichen enthält, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären.
(5) Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als etwa 2 000 Einwohnern sind nicht als Siedlungsbereiche festzulegen; sie werden von Planzeichen 2.a) der Anlage 3 erfasst. Wohnplätze sind auf dauerhaftes Wohnen ausgerichtet.
(6) Die textlichen Festlegungen der Regionalpläne
1. konkretisieren – soweit neben den zusätzlichen zeichnerischen Festlegungen erforderlich – selbständig und ergänzend die Grundsätze und Ziele des Landesentwicklungsplans für das Plangebiet,
2. können die zeichnerischen Festlegungen hinsichtlich raumbedeutsamer Funktionen und Nutzungen konkretisieren und differenzieren,
3. sollen sachliche, räumliche und zeitliche Beziehungen und Abhängigkeiten der Festlegungen untereinander und bei der Umsetzung in nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren und -entscheidungen aufzeigen.
(7) Die Erläuterungen zum Regionalplan sollen
1. die zeichnerischen und textlichen Ziele und Grundsätze erläutern,
2. die Regionalbedeutsamkeit zeichnerischer Festlegungen unterhalb von 10 Hektar erläutern,
3. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben,
4. siedlungsraumbezogene regionale Entwicklungsspielräume in ihrer Größenordnung und Qualität aufzeigen und begründen und ihre Mobilisierungschancen beschreiben.
(8) Aus fachlichen Entwicklungsplänen werden in den Regionalplan Bereiche, Trassen und Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben nachrichtlich übernommen, soweit sie für die Region von Bedeutung sind. Die nachrichtlichen Übernahmen sind zu kennzeichnen.
(9) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können in Erläuterungskarten abgebildet werden, soweit sie zum Verständnis des Plans oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.