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# § 24 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Berufung der Mitglieder der Funktionalen Bank

LandesplanungsgesetzDVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie die im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen reichen der Bezirksregierung Köln innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen ihre Vorschläge für die vom Regionalrat des Regierungsbezirks Köln zu berufenden Mitglieder ein. Die Berufung einer Vertretung der Landwirtschaft erfolgt auf Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V., Bonn. Die Vorschläge müssen folgende Angaben enthalten: Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort. Die im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften haben zusätzlich anzugeben, wie viele Mitglieder bei den Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind. Die Richtigkeit dieser Angabe ist zu versichern.

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Zitiervorschlag: § 24 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/24

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