nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 23 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank

LandesplanungsgesetzDVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Durchführung der Wahlen gemäß § 21 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen errechnet die Bezirksregierung Köln nach Maßgabe des § 21 Absatz 4 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln vertreten sind, und die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf vertreten sind, gemäß § 21 Absatz 3 Landesplanungsgesetz zu berufenden Mitglieder. Sie soll das Ergebnis den in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen spätestens eine Woche nach Ablauf der in § 22 Absatz 2 genannten Frist mitteilen.

(2) Die in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen haben spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 der Bezirksregierung ihre Listen, aus denen die ihnen noch zustehenden Sitze zugeteilt werden, einzureichen.