nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 22 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank

LandesplanungsgesetzDVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 21 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft zu wählen.

(2) Das Ergebnis der Wahlen (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit, wählende Körperschaft) ist mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen.