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# § 16 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Kommissionen der Regionalräte und deren vorsitzende Mitglieder

LandesplanungsgesetzDVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder von Kommissionen der Regionalräte nach § 10 Absatz 5 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommissionen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld entsprechend § 11. Werden die Mitglieder von Kommissionen, die nicht Mitglieder der Regionalräte sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes zu den zur Vorbereitung der Sitzungen der Regionalräte erforderlichen Sitzungen der in den Regionalräten vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen hinzugezogen, erhalten diese Mitglieder für die Teilnahme ein Sitzungsgeld entsprechend § 11. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 8 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen. Im Übrigen gelten für die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Regionalräte die §§ 12 bis 15 entsprechend. Die vorsitzenden Mitglieder der Kommissionen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in der Höhe des einfachen Satzes nach § 11 Absatz 1 Satz 2.

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Zitiervorschlag: § 16 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/16

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