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§ 12 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Ersatz für Verdienstausfall

LandesplanungsgesetzDVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitglieder, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in § 22 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages. Die letzte Stunde wird voll gerechnet.

(2) Ist ein Verdienstausfall für die Mitglieder nicht eingetreten, gelten §§ 20 und 21 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.