(1) Mitglieder, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in § 22 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages. Die letzte Stunde wird voll gerechnet.
(2) Ist ein Verdienstausfall für die Mitglieder nicht eingetreten, gelten §§ 20 und 21 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.