(1) Der Landespflegeausschuß gibt sich mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder eine Geschäftsordnung.
(2) Der Landespflegeausschuß kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen Ausschüsse einsetzen.
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(1) Der Landespflegeausschuß gibt sich mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder eine Geschäftsordnung.
(2) Der Landespflegeausschuß kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen Ausschüsse einsetzen.