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# § 6 LPflegeAV (Brandenburg) — Abberufung und Amtsniederlegung

Landespflegeausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder können das vorsitzende Mitglied bei gleichzeitiger Wahl eines in den Vorsitz nachfolgenden Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder abberufen. Das gleiche gilt für das stellvertretende vorsitzende Mitglied.

(2) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertretung können ohne Angabe von Gründen von der sie entsendenden oder berufenden Stelle abberufen werden. Die Abberufung wird erst mit der Bestellung der Nachfolge wirksam.

(3) Das vorsitzende und stellvertretende vorsitzende Mitglied sowie die anderen Mitglieder und die Personen, die deren Stellvertretung wahrnehmen, können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.

(4) Die Abberufung und Amtsniederlegung werden, sofern ein anderer Zeitpunkt nicht bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam; § 3 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 6 LPflegeAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/6

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