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# § 3 LPflegeAV (Brandenburg) — Bestellung der Mitglieder

Landespflegeausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Personen, die die Pflegeeinrichtungen vertreten, werden unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt von den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen und die Personen, die die Pflegekassen vertreten, von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellt. Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertretung werden von den sie entsendenden Organisationen bestellt.

(2) Die Bestellung oder Berufung der Mitglieder bedarf des Einverständnisses der bestellten oder berufenen Person und erfolgt schriftlich oder elektronisch . Sie wird wirksam mit Eingang bei der Geschäftsstelle (§ 12). Die Einverständniserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich oder elektronisch die beteiligten Organisationen, die bestellten oder berufenen Mitglieder sowie deren Stellvertretung.

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Zitiervorschlag: § 3 LPflegeAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/3

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