nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 90 LPersVG (Brandenburg) — Zahl der Mitglieder der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten

Landespersonalvertretungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten besteht aus elf Mitgliedern. Sie soll sich aus Angehörigen aller Studienseminare zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.