Die Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten besteht aus elf Mitgliedern. Sie soll sich aus Angehörigen aller Studienseminare zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.
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Die Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten besteht aus elf Mitgliedern. Sie soll sich aus Angehörigen aller Studienseminare zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.