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# § 82 LPersVG (Brandenburg) — Wahlverfahren und Amtszeit

Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Personalrat bestimmt im Einvernehmen mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Wahlvorstand. Dem Wahlvorstand können nicht-jugendliche Beschäftigte angehören, die in der Dienststelle gemäß § 13 wahlberechtigt sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat entsprechend. § 17 findet keine Anwendung.

(2) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Soweit die §§ 19 bis 32 keine unmittelbar geltenden Bestimmungen für die Jugend- und Auszubildendenvertretung enthalten, gelten sie im Übrigen entsprechend.

(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.

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Zitiervorschlag: § 82 LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/82

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