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# § 64 LPersVG (Brandenburg) — Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Personalrat hat in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen,

Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,

Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefällen sowie zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen und der Auflösung, Einschränkung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen.

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Zitiervorschlag: § 64 LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/64

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