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# § 41 LPersVG (Brandenburg) — Sitzungsprotokoll

Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über jede Sitzung des Personalrates ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über

den Tag der Sitzung,

den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und

den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind.

Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle teilnehmenden Personen eigenhändig einzutragen haben. Das Protokoll ist von dem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Personalrates zu unterzeichnen.

(2) Haben die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Dienststellenleitung, Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug aus dem Protokoll zuzuleiten.

(3) Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erheben; sie werden dem Protokoll beigefügt.

(4) Beschäftigten ist bei den sie betreffenden personellen Maßnahmen auf Antrag der entsprechende Beschluss des Personalrates mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 41 LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/41

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