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# § 26 LPersVG (Brandenburg) — Regelmäßige Amtszeit

Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neu gewählten Personalrates gemäß § 34 Absatz 1. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 27 Absatz 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

(2) Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli des Jahres, in dem nach § 27 Absatz 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

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Zitiervorschlag: § 26 LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/26

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