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# § 24 LPersVG (Brandenburg) — Wahlschutz und Wahlkosten

Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) § 47 Absatz 1, 2 und 4 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und sich für die Wahl bewerbende Beschäftigte entsprechend. Besteht in der Dienststelle kein Personalrat, nimmt in diesen Fällen der Wahlvorstand dessen Rechte wahr.

(3) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes und aller Zulagen zur Folge. § 44 Absatz 1 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 24 LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/24

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