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# § 16 LPersVG (Brandenburg) — Anzahl der Mitglieder des Personalrates

Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit

5 bis 20 Wahlberechtigten

aus einer Person,

21 bis 50 Wahlberechtigten

aus drei Mitgliedern,

51 bis 150 Wahlberechtigten

aus fünf Mitgliedern,

151 bis 300 Wahlberechtigten

aus sieben Mitgliedern,

301 bis 600 Wahlberechtigten

aus neun Mitgliedern,

601 bis 1 000 Wahlberechtigten

aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 Wahlberechtigten um jeweils zwei je angefangene 700 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 21 Mitgliedern.

(2) Maßgebend ist die Zahl der Wahlberechtigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.

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Zitiervorschlag: § 16 LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/16

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