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# § 103 LPersVG (Brandenburg) — Wahlordnung, Verordnungsermächtigung

Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Regelung der Personalratswahlen und der Wahlgrundsätze werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Vorschriften erlassen, insbesondere über

die Bestellung des Wahlvorstandes,

die Vorbereitung der Wahl des Personalrates,

die Aufstellung des Verzeichnisses der wahlberechtigten Beschäftigten,

die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf Gruppen,

die Frist für die Einsichtnahme in das Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten und die Erhebung von Einsprüchen,

das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

die Einreichung, den Inhalt und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

die Stimmabgabe,

die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

das Wahlprotokoll,

die Aufbewahrung der Wahlakten,

das Wahlverfahren bei Vorliegen eines oder mehrerer Wahlvorschläge (Mehrheitswahl, Verhältniswahl) sowie

das Wahlverfahren zur Wahl der Stufenvertretungen (Bezirkspersonalrat, Hauptpersonalrat) und des Gesamtpersonalrates.

(2) Die Wahlordnung muss Regelungen über die Wahl von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen.

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Zitiervorschlag: § 103 LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/103

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