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# § 3 LPZVO (Nordrhein-Westfalen) — Leistungsprämie

Leistungsprämien- und -zulagenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung; ihre Gewährung soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung angehört, gewährt; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 BBesG geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.

(3) Mehrere Leistungsprämien dürfen an einen Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts gemäß Absatz 2 gewährt werden.

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Zitiervorschlag: § 3 LPZVO (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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