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# § 4 LPZVO - (Nordrhein-Westfalen) — Leistungszulage

Leistungsprämien- und -zulagenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten und auch für die Zukunft zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung.

(2) Die Leistungszulage beträgt maximal sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten im Zeitpunkt der Zuerkennung. Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind entsprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 BBesG geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage kann rückwirkend bis zu drei Monate und längstens für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt werden. Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich von dem auf die Leistungsfeststellung folgenden Monat an. Eine Neubewilligung ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Gewährungszeitraums zulässig.

(3) Die Leistungszulage ist bei erheblichem Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen.

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Zitiervorschlag: § 4 LPZVO - (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPZVO%20-/4

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