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§ 5 LPO II (Bayern) — Aufgaben des Prüfungsamts

Lehramtsprüfungsordnung II

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchführung der Prüfungen und die Feststellung des Prüfungsergebnisses obliegt im Übrigen den Prüfungsämtern. Die Ausschreibung der Prüfungen (§ 15 Abs. 1) und die Festsetzung der Platzziffern obliegt dem Staatsministerium.

(2) Prüfungsämter werden eingerichtet für die Prüfungen

1. für die Lehrämter an Realschulen und Gymnasien beim Staatsministerium,

2. für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen, beruflichen Schulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik bei den Regierungen.