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§ 36 LPO II (Bayern) — Besondere Erweiterungen

Lehramtsprüfungsordnung II

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen des Zweiten Teils dieser Prüfungsordnung gelten nicht, wenn

1. das Studium für eines der Lehrämter an Grundschulen, an Mittelschulen, an Realschulen oder an beruflichen Schulen durch das abgeschlossene Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (Art. 14 Nr. 4 , Art. 15 Nr. 4 , Art. 16 Nr. 3 , Art. 18 Nr. 3 BayLBG)

oder

2. das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen durch das Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung (Art. 18 Nr. 3 BayLBG)

erweitert wurde. In diesen Fällen richtet sich die Prüfung nach den Bestimmungen des Ersten Teils §§ 15 ff.