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# § 35 LPO II (Bayern) — Zusammenfassende Ergebnisse

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die eine Gesamtprüfungsnote gemäß § 25 und eine Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach gemäß § 33 erhalten haben, wird eine zusammenfassende Note gebildet. Dabei wird die Gesamtprüfungsnote gemäß § 25 vierfach und die Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach gemäß § 33 einfach gewertet. Abweichend davon wird beim Lehramt an Gymnasien die Gesamtprüfungsnote gemäß § 25 im Fall der Erweiterung mit dem Doppelfach Musik oder Kunst zweifach und im Fall der Erweiterung mit einer pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation sechsfach gewertet. Bei Diplomhandelslehrern und Diplomhandelslehrerinnen sowie Wirtschafts- oder Berufspädagogen und Wirtschafts- oder Berufspädagoginnen wird die zusammenfassende Note aus der Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung und der Note der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach gebildet; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die eine zusammenfassende Note erhalten haben, wird innerhalb der Gruppe, die durch § 26 Abs. 1 und das Erweiterungsfach bestimmt ist, auf Grund der zusammenfassenden Note eine Platzziffer festgesetzt; diese ist nicht die Platzziffer im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes. § 26 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, für die eine zusammenfassende Note festgesetzt wurde, erhalten eine Bescheinigung, in der die Gesamtprüfungsnote gemäß § 25, die Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach gemäß § 33, die zusammenfassende Note gemäß Abs. 1 und die Platzziffer gemäß Abs. 2 angegeben werden. In der Bescheinigung wird ferner angegeben, für wie viele Teilnehmer dieser Gruppe eine Platzziffer nach Abs. 2 ermittelt wurde. Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben. §§ 26, 27 und 34 bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 35 LPO II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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