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§ 33 LPO II (Bayern) — Bildung der Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach

Lehramtsprüfungsordnung II

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aus den Noten der Ersten Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach und der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach wird eine Gesamtprüfungsnote gebildet. Dabei werden die Ergebnisse der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung gleich gewertet. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.