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# § 32 LPO II (Bayern) — Wiederholung der Prüfung

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden, die Prüfung im Erweiterungsfach jedoch nicht bestanden, so erfolgt die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung außerhalb des Vorbereitungsdienstes.

(2) Für die Wiederholung der Prüfung im Erweiterungsfach zur Notenverbesserung gilt § 11 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 32 LPO II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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