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§ 30 LPO II (Bayern) — Prüfungsergebnis

Lehramtsprüfungsordnung II

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Prüfungsergebnis im Erweiterungsfach wird in einer Note zusammengefasst. Diese wird gebildet aus

1. der Note der Lehrprobe bzw. des schulpsychologischen Fachgesprächs,

2. der Note der mündlichen Prüfung.

Beide Noten haben gleiches Gewicht. Im Fall des § 29 Abs. 1 Satz 3 ist die Note der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis.