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# § 3 LPO II (Bayern) — Prüfungshauptausschüsse

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es bestehen folgende Prüfungshauptausschüsse:

1. für das Lehramt an Grundschulen

der Prüfungshauptausschuss GS,

2. für das Lehramt an Mittelschulen

der Prüfungshauptausschuss M,

3. für das Lehramt an Realschulen

der Prüfungshauptausschuss R,

4. für das Lehramt an Gymnasien

der Prüfungshauptausschuss G,

5. für das Lehramt an beruflichen Schulen

der Prüfungshauptausschuss B,

6. für das Lehramt für Sonderpädagogik

der Prüfungshauptausschuss S.

(2) Jeder Prüfungshauptausschuss führt die Prüfungen für das jeweilige Lehramt durch. Bei allen Prüfungen für eine anerkannte sonderpädagogische Qualifikation hat der für das jeweilige Lehramt zuständige Prüfungshauptausschuss den Prüfungshauptausschuss S zu beteiligen.

(3) Die Prüfungshauptausschüsse GS, M, R, G, B und S setzen sich jeweils zusammen aus einem oder einer Vorsitzenden, einer Person, die ein entsprechendes Studienseminar leitet und einer Vertretung der Schulaufsicht oder Lehrkraft der jeweiligen Schulart. Für die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt. Die Leiter oder Leiterinnen der Prüfungsämter können zu den Sitzungen der jeweiligen Prüfungshauptausschüsse zugezogen werden; sie haben in diesem Fall beratende Stimme.

(4) Die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Mitglieder müssen grundsätzlich Beamte oder Beamtinnen sein. Sie werden vom Staatsministerium in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt; mehrmalige Bestellung ist zulässig.

(5) Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und ihre Stellvertretungen bestimmt das Staatsministerium.

(6) Die Prüfungshauptausschüsse entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Beratung und Abstimmung sind geheim. Die Prüfungshauptausschüsse können im Bedarfsfall fachkundige Lehrkräfte der einzelnen Schularten als beratende Mitglieder beiziehen. Über jede Sitzung der Prüfungshauptausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

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Zitiervorschlag: § 3 LPO II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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