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# § 29 LPO II (Bayern) — Einteilung der Prüfung

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach besteht aus einer mündlichen Prüfung und einer Prüfungslehrprobe. Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten § 20 – mit Ausnahme von Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 – und § 21 entsprechend. Wurde das Studium für ein Lehramt durch das Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft erweitert, so erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Aufgaben und die Praxis der Beratung. Die Prüfungszeit beträgt etwa 40 Minuten; die Prüfungslehrprobe entfällt. Wurde das Studium für ein Lehramt durch ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt erweitert, so tritt an die Stelle der Prüfungslehrprobe nach Satz 1 ein schulpsychologisches Fachgespräch.

(2) Wurde das Studium für ein Lehramt durch das Studium, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation führt, erweitert, so ist die Lehrprobe nach Abs. 1 Satz 1 unter besonderer Berücksichtigung der in der sonderpädagogischen Qualifikation gewählten Fachrichtung abzulegen. Wurde das Studium für das Lehramt an Grundschulen bzw. das Lehramt für Sonderpädagogik durch das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule erweitert, so ist die Lehrprobe aus der Didaktik eines selbst gewählten Unterrichtsfachs einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule abzulegen. Es kann dabei kein Unterrichtsfach gewählt werden, das bereits bei den Lehrproben für das angestrebte Lehramt (§ 21) geprüft wurde. Wurde das Studium für das Lehramt an Mittelschulen bzw. das Lehramt für Sonderpädagogik durch das Studium der Didaktik der Grundschule erweitert, so ist die Lehrprobe aus der Didaktik der Grundschule abzulegen.

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Zitiervorschlag: § 29 LPO II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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