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# § 28 LPO II (Bayern) — Zulassung zur Prüfung

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach sind Personen zugelassen, die die Erste Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach bestanden haben und sich bis zu dem in der Bekanntmachung gemäß § 15 Abs. 1 genannten Termin angemeldet haben. Vor der Festsetzung des ersten Prüfungstermins im Erweiterungsfach kann durch schriftliche Erklärung auf die Teilnahme an der Prüfung verzichtet werden. In diesem Fall gilt sie als nicht abgelegt.

(2) Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ist zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen abzulegen.

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Zitiervorschlag: § 28 LPO II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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