(1) Aus den Gesamtnoten der bestandenen Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung wird die Gesamtprüfungsnote gebildet. Dabei werden die Gesamtnoten der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung gleich gewichtet. Die Gesamtprüfungsnote gilt als Note der Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.
(2) Eine Gesamtprüfungsnote erhält nur, wer die Erste Lehramtsprüfung nach der LPO I bestanden hat.